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Gewährleistung

Sehr geehrter Autokäufer!

Seit 1. Januar 2002 gilt ein neues Gesetz, welches u.a. auch den Kauf gebrauchter Fahrzeuge durch Verbraucher beim Handel regelt. Die Kompliziertheit der Materie, sowie die in Folge häufig missverständlichen Berichte von Presse und Medien führen teilweise zur Verwirrung und falscher Erwartung. Wir haben daher diese Information zusammengestellt, um Ihnen Klarheit zu verschaffen, was Sie aus Gewährleistungsgesichtspunkten vom Händler erwarten dürften und welche Risiken bei Ihnen als Käufer verbleiben, bzw. durch Garantie abgesichert werden können und wie Sie sich im Reklamationsfalle verhalten sollten.

1) Käuferrisiko
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges spart viel Geld gegenüber dem Neupreis. In der Regel deutlich mehr als vergleichsweise durch Abnutzung und Verschleiß stattgefunden hat. Mit dem Erwerb eines Gebrauchtwagens übernimmt er daher auch Risiken für finanzielle Belastungen, die besonders in Folge von Benutzung, Abnutzung und Verschleiß entstehen. Diese Risiken ggf. abzusichern ist Aufgabe einer Garantieversicherung und nicht des Händlers.

2) Gewährleistung
a. Der bisher übliche Gewährleistungsausschluss ist nur noch Verkäufen an Gewerbetreibende oder Selbständige,sowie zwischen Privatpersonen zulässig. Letzteres gilt auch dann, wenn ein Kfz-Händler als Vermittler zwischen Privatpersonen oder Gewerbetreibenden fungiert, nicht jedoch, wenn eine Vermittlung zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Privatperson stattfindet.

b. Die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist für Sachmängel bei Privatverkäufen beträgt zwei Jahre und darf auf ein Jahr verkürzt werden. Das bedeutet, dass der Händler Gewähr dafür leisten muss, dass das Produkt, welches er verkauft, zum Zeitpunkt der Übergabe auch so ist, wie es im Kaufvertrag beschrieben wurde, und/oder wie man es üblicherweise erwarten kann.

Das bedeutet also nicht, dass automatisch alles, was bei Übergabe nicht in Ordnung ist, in die wirtschaftliche Verantwortung des Händlers fällt:
– Ist der Tank leer – klar, die Füllung bezahlt der Käufer.
– Zu wenig Kühlwasser, oder Bremsflüssigkeit, abgefahrene Bremsbeläge – das sieht schon anders aus. Sie können erwarten, dass diese Dinge in der Regel bei Übergabe in Ordnung sind.

Diese Beispiele zur Verdeutlichung, wenngleich es immer auf den Einzelfall ankommt. So sind viele Faktoren, wir Fahrzeugalter, Laufleistung und individuelle Zustandsbeschreibung von Bedeutung, wenn es um die Bewertung geht, ob der Händler zur Nachbesserung verpflichtet ist, oder ein Defekt in den Risikobereich des Gebrauchtwagenkäufers fällt.

3) Der Mangelbegriff:
Ein technischer Mangel ist also nur dann ein Vertragsmangel, wenn im Vertrag, bzw. im vertragsbegleitenden Prüfbericht oder Gutachten nicht darauf hingewiesen wurde, dem Mangel nicht der natürliche Verschleiß zugrunde liegt oder aus anderen Gründen üblicherweise mit einem solchen Mangel zu rechnen ist. Im letzteren Fall kann somit ein Mangel sogar bereits bei Übergabe vorliegen
oder angelegt sein.

4) Verschleiß oder Mangel?
Genaugenommen verschleißt beim Auto jedes Bauteil, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Bremsbelag verschleißt früher als die Bremsscheibe, die Lichtmaschine hält in der Regel
länger, als eine Scheinwerferbirne. Entscheidend ist, ob ein auftretender Defekt wirklich auf Verschleiß zurückzuführen ist und wenn ja, ob das Bauteil nicht außergewöhnlich früh verschlissen ist.

5) Haltbarkeitserwartung:
Es gibt heutzutage Autos, die ohne Probleme eine Laufleistung von 200.000 km störungsfrei erreichen. Das gleiche Modell kann bei schlechterer Behandlung und anderen Einsatzbedingungen allerdings auch bereits nach 50.000 km erste Probleme verursachen. Es wäre falsch, nun einen Mittelwert als Haltbarkeitserwartung anzunehmen, denn es gibt nicht den durchschnittlichen Gebrauchtwagen mit den/m durchschnittlichen Vorbesitzer(n) und dem durchschnittlichen Einsatz im gemischten Autobahn-, Landstraßen und Stadtbetriebund den immer gleichen Qualitätsstandart bei der Produktion.
Insofern muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden, getrennt auch nach Hersteller und Typ, denn von einem gebrauchten BMW X5 kann man mehr erwarten, als von einem Jeep Grand Cherokee, der bereits als Neufahrzeug ca. 30% günstiger, als der BMW war. Zudem spielen Fahrzeughistorie, Zahl der Vorbesitzer und Pflege – wie auch Allgemeinzustand ebenso bei der Preisbildung ebenso eine Rolle
, wie diese Faktoren auch die Haltbarkeitserwartung bestimmen.

6) Defekterwartung:
Kein Auto ist perfekt, meist gibt es typische Macken, die beim Konkurrenzmodell nicht auftreten. Der BVfK meint, dass allgemein bekannte und typische Defekte spezieller Modellreihen, über die sich leicht im Internet und Motormagazinen Informationen finden, nicht in die Gewährleistungspflichten des Händlers fallen, wenn man voraussetzen kann, dass dieses Wissen beim durchschnittlich informierten Autokäufer vorhanden ist.

7) Mangelfrei zum Zeitpunkt der Übergabe.
Darauf kommt es an: Befindet sich das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe im mangelfreien Zustand. Tritt nun innerhalb der Verjährungsfrist (von meist einem Jahr) ein Defekt auf, der als kaufrechtlicher Mangel zu werten ist, so kommt es darauf an, ob der Defekt, oder seine Ursache bereits beim Kauf vorhanden waren. Dies muss der private Käufer erst nach 6 Monaten beweisen, in der Zeit davor muss der Händler ggf. beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Diese Beweislastumkehr, welcher gilt allerdings nicht, wenn die Art des Mangels diese Vermutung nicht zulässt, etwa bei elektrischen Bauteilen, die in der Regel ohne lange „Inkubationszeit“ ihre Funktion kurzfristig verlieren.

8) Garantie ist geht oft über die Gewährleistung hinaus.
Die gesetzliche Gewährleistung legt dem Händler in vielen Fällen Pflichten auf, doch sollte man ggf. auf eine Garantie, ein Haltbarkeitsversprechen zu festgelegten Bedingungen, nicht verzichten. Wer sorglos Gebrauchtwagenfahren will, kann mit einer seriösen Garantie viele Risiken absichern. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Besser zuvor das Internet bemühen, wo sich vielfältige Warnhinweise über unseriöse Garantieanbieter finden.

Sehr geehrter Autokäufer! Wir hoffen, durch diese Erläuterungen zur Aufklärung eines komplizierten und vielfach falsch verstandenen Themas beigetragen zu haben.

Ihnen ein gutes Fahrzeug zu verkaufen und Sie nach Auslieferung als zufriedenen Kunden zu erleben, ist größtes Ziel Ihres BVfK-Händlers. Hierzu gehören Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Seriosität- dass können Sie von uns erwarten.

Hierzu gehört aber auch eine realistische und zwischen Händler und Kunden übereinstimmende Erwartung, welche Risiken und Ereignisse in wessen Verantwortung gehören. Dazu soll dieser
Informationsschritt einen Beitrag leisten.

Was ist im Falle eines Defektes oder Schadens zu tun?

1) In jedem Fall zuerst beim Händler melden! Das Recht spricht von einer sogenannten „Nacherfüllungspflicht“. Daraus leitet sich das Nachbesserungsrecht des Händlers ab. Durch vorweggenommene eigene Reparaturversuche gefährden Sie die rechtliche Grundlage für Ihre Ansprüche.

2) Der Händler prüft die Reklamation sorgfältig und entscheidet, ob er sich in der Pflicht zur Nachbesserung sieht, ob er eine kulanzweise Lösung anbietet, oder die Leistung ablehnt, da er einen Sachmangel im gesetzlichen Sinne nicht erkennen kann.

3) Wenn Sie mit der Entscheidung des Händlers nicht einverstanden sind, können Sie die BVfK-Schiedsstelle schiedsstelle@bvfk.de anrufen, die mit juristischer Kompetenz und ggf. gutachterlicher Unterstützung eine Einigung ausarbeitet.

4) Die Nacherfüllung oder Nachbesserung soll das Fahrzeug in „vertragsgemäßen Zustand“ versetzen. Daraus folgt, dass eine Reparatur ggf. auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann, wenn diese funktionstüchtig und nicht älter als das Fahrzeug sind.

5) „Ich zu Dir, oder Du zu mir?“ Hier geht es diesmal um den Ort der Nacherfüllung. Dieser liegt beim Sitz des Verkäufers, wenn der Aufwand für den Käufer nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Beim Auto ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass es leicht fällt, es zum Verkäufer zu bringen.

6) Ersatzfahrzeug: Bei normalen Gewährleistungsfällen muss der Verkäufer dem Kunden für die Dauer der Reparatur kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, oder ihm die Mietwagenkosten erstatten.

Es gilt, wie schon zuvor – zufriedene Kunden sind unser Ziel. Schnelle und gütliche Einigung ist uns wichtig Streit sollte vermieden werden. Ihr BVfK-Händler möchte Ihnen auch nach dem Kauf immer ein kompetenter Ansprechpartner für alle Belange rund ums Auto sein.

Und vergessen Sie nicht: Jedes Auto benötigt Pflege, Instandsetzung und Wartung, damit Probleme, bei deren Beseitigung wir gerne helfen, die Ausnahme sein werden. Denn wir wollen Ihr Vertrauen verdienen!

Ihr BVfK-Händler.